Straßenausbaubeitragssatzung

von AW –

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen Beschluss zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückszufahrten der Landeshauptstadt Potsdam (DS 06/SVV/0260) mit folgenden Änderungen vorzubereiten und der StVV im November zur Beschlussfassung vorzulegen:

§ 10, Abs. 1

Die Beitragspflichtigen (§ 8), mit Ausnahme der Landeshauptstadt Potsdam und ihrer Eigenbetriebe oder Eigengesellschaften, sind rechtzeitig vor Beginn einer Ausbaumaßnahme über die Art und deren Umfang sowie über die Höhe der zu erwartenden Kosten und die für das Grundstück voraussichtlich anfallenden Beiträge sowie mit dem Hinweis auf die Möglichkeit nach § 10 Abs.2 schriftlich zu informieren. Dabei ist ihnen Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und Einwände zu äußern oder Vorschläge einzubringen. Die Beitragspflichtigen sind berechtigt, hierzu die Planungsunterlagen einzusehen.

 

§ 10, Abs. 2

Wenn eine Mehrheit der nach Abs. 1 zu Beteiligenden innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Ausbaumaßnahme schriftlich widerspricht, ist die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen.

 

§ 10, Abs. 3

Über das Ergebnis der Vorplanung werden die betroffenen Beitragspflichtigen in einer Informationsveranstaltung umfassend informiert. Dazu zählen die Aussagen zum geschätzten Beitragssatz (€/m²) und zum Termin der Beitragserhebung. Ggf. sind mehrere Folgeveranstaltungen notwendig. Alle Veranstaltungen sind zu protokollieren. In den neuen Ortsteilen ist die Beteiligung der Ortsbeiräte vorgesehen.

 

§ 10, Abs. 4

Zur Ermittlung und Darstellung des Ergebnisses der mehrheitlichen Zustimmung oder Ablehnung ist die Straße als Gesamtheit zu betrachten. Die Anschreiben sind mit Empfangsbestätigung zu versenden und bürgerfreundlich zu gestalten. Sie sollen neben dem Hinweis auf die Möglichkeit für Anregungen und Einwendungen eine klare Votenabfrage enthalten sowie den Hinweis, dass Nichtbeantwortung als Stimmenthaltung gewertet wird. Ebenfalls ist der Hinweis auf § 10 zu geben. Die städtische Grundstücke sind in diesem Stadium der Ermittlung zur evtl. Vorlage an die StVV neutral auszuweisen.

Begründung:

 

Die Beteiligungsmöglichkeiten und -rechte in einem Beteiligungsprozess sollten den Interessen von BürgerInnen oder InteressenvertreterInnen in hohem Maße Rechnung tragen und Berücksichtigung finden. Dabei sollte die Form der Beteiligung eine Mitbestimmung sein. Betroffene und Interessierte erhalten dadurch die Möglichkeit, bei der Entwicklung des Vorhabens, seiner Ausführung und Umsetzung mitzubestimmen.

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