Seeoper: tarnen, täuschen, tricksen

Potsdam ist aufgefordert, den Naturschutz zu beachten!   Andreas Menzel sieht seine naturschutzrechtlichen Bedenken gegen die Seeoper auf der Hinterkappe von Hermannswerder von den Naturschutzbehörden und -verbänden voll geteilt. Die Potsdamer Umweltbeigeordnete, Frau Elona Müller-Preinesberger, ist aufgefordert, die Interessen und Anliegen des Naturschutzes mit mehr Nachdruck zu vertreten.

von AM –

Potsdam ist aufgefordert, den Naturschutz zu beachten!

 

Andreas Menzel sieht seine naturschutzrechtlichen Bedenken gegen die Seeoper auf der Hinterkappe von Hermannswerder von den Naturschutzbehörden und -verbänden voll geteilt. Die Potsdamer Umweltbeigeordnete, Frau Elona Müller-Preinesberger, ist aufgefordert, die Interessen und Anliegen des Naturschutzes mit mehr Nachdruck zu vertreten.



"Sie wird sicher ihre guten Gründe haben, warum sie die naturschutzfachlichen Argumente so wenig mitteilt, leider kommuniziert sie diese nicht!  Im Dezember 2010 hatte Frau Müller auf meine Nachfrage im KOUL mitgeteilt, dass es keine Anträge in Sachen Seeoper gibt und sie keine grundsätzlichen Bedenken zur Genehmigungsfähigkeit sieht." Die Fraktion versuchte nun seit Wochen an Unterlagen aus ihrer Naturschutzbehörde (UNB) einzusehen, um sich ein eigenes Bild machen zu können. "Am Freitag habe ich nun in einer Pressekonferenz vor Medienvertretern die Kopie einer mehrseitigen Stellungnahme der UNB zu einem Antrag auf Tendenzprüfung der Naturschutzbehörde erhalten. Diese liegt seit dem 16. Dezember auch der Bauverwaltung vor. Darin wird das Projekt Seeoper in Hinsicht

 

Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“

FFH-Schutzgebiet

Gesetzlicher Biotopschutz

Besonderer Artenschutz

Eingriffsregelung gemäß §§ 10 bis 17 BNatSchG

Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 BNatSchG

Baumschutz

Lage im Wasserschutzgebiet

 

als nicht genehmigungsfähig bzw. höchst bedenklich  beurteilt. Weshalb der Oberbürgermeister dennoch der STVV die Aufstellung eines Vorhaben bezogenen B-Plans vorschlägt, erschließt sich mir nicht. Kennt er die Stellungnahme seiner UNB nicht?"

In der Stellungnahme vom 16.12.2010 wird u. a. ausgeführt

„….

Im Einzelnen sind folgende Schutzgüter betroffen:

1.1 Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“

Der Standort des Vorhabens ist im Sinne des Schutzzweckes des LSG als äußerst wertvoll zu bewerten, da hier ein durchgängiger und unverbauter Zustand des Gewässers mit seiner naturnahen Uferbegleitvegetation das charakteristische Landschaftsbild des Templiner Sees bestimmt. Das Vorhaben steht somit dem Schutzzweck des LSG entgegen.

 

1.2 FFH-Schutzgebiet

….

Auf Grund des 2003/2004 gemeldeten FFH-Gebietes „Mittlere Havel Ergänzung“ (Amtsblatt für Brandenburg Nr. 41 vom 19. Oktober 2005, Bekanntmachung der von der Landesregierung gemeldeten Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung [FFH-Gebiete] im Land Brandenburg) sind gemäß § 33 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig (Verschlechterungsverbot). Ausnahmen können nur unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG (Verträglichkeitsprüfung) zugelassen werden.

Für ein derartiges Vorhaben ist daher, zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigungsfähigkeit gegeben sind, im Vorfeld eine Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG erforderlich.

1.3 Gesetzlicher Biotopschutz

Im Bereich des Vorhabens befindet sich landseitig ein „Stieleichen-Ulmen-Hartholzauewald“ (Biotopcode 08130), welcher nach den Vorschriften des § 30 Abs. 1 und 2 BNatSchG ein gesetzlich geschütztes Biotop darstellt und mit der Biotopkataster- Nummer 468 registriert ist.

….

Nach § 30 Abs. 2 BNatschG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können, verboten. Die Errichtung und der geplante Betrieb einer ca. 1200 m² großen Seebühne sowie deren landseitige Anbindung und Erschließung steht diesen biotopschutzrechtlichen Verbotsvorschriften entgegen. Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG kann auf Antrag von den Verboten des § 30 BNatSchG eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

..

Eine naturschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG von den Verboten des gesetzlichen Biotopschutzes gemäß § 30 Abs. 1 BNatSchG kommt deshalb nicht in Betracht, da die durch das Vorhaben verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes vermeidbar und vorliegend nicht ausgleichbar sind.

Es ist zu prüfen, ob das Vorhaben an einem anderen, nicht den strengen biotopschutzrechtlichen Vorschriften unterliegenden Standort realisiert werden kann.

Es ist Ziel des Biotopschutzes, Biotope möglichst großflächig zu erhalten und zusammenhängende Verbundsysteme zu bilden. Diesem Ziel würde es widersprechen, weitere Teilflächen dieses Biotopkomplexes zu überbauen oder einem weiteren Nutzungsdruck auszusetzen.

1.4 Besonderer Artenschutz

Durch den beabsichtigten Bau und Betrieb einer Seebühne sind erhebliche Beeinträchtigungen, Störungen und Zerstörungen der in dem Gewässer befindlichen Fortpflanzungsstätten von Amphibien und Brutvögeln im Sinne des § 44 Abs. 1 Nrn. 1,2 und 3 BNatschG zu erwarten. Hinzu kommen Störungen und Beeinträchtigungen von möglichen essentiellen Fledermausjagdhabitaten über der Gewässerfläche und über dem Gehölzgürtel. Weiterhin sind infolge der nächtlichen Nutzungszeit und damit verbundenen

….

Insofern stehen dem Vorhaben auch die strengen artenschutzrechtlichen Verbotsvorschriften der §§ 44 und 45 BNatSchG entgegen.

1.5 Eingriffsregelung gemäß §§ 10 bis 17 BNatSchG

Das geplante Vorhaben ist bauplanungsrechtlich gemäß § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) im Außenbereich gelegen. Daher handelt es sich bei der Errichtung oder wesentlichen Änderung baulicher Anlagen gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG um einen Eingriff in Natur und Landschaft, der die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann. Dieser bedarf einer Genehmigung nach

§ 17 Abs. 1 BNatSchG.

Nach § 15 Abs. 5 BNatSchG darf ein Eingriff nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen anderen Belangen im Range vorgehen. Auf Grund der unter 1.1 bis 1.4 sowie der unter 1.6 bis 1.7 gemachten Ausführungen stehen hier die öffentlich-rechtlichen Belange des Naturschutzes den Belangen des Antragstellers entgegen.

 

1.6 Bauverbot an Gewässern gemäß § 61 BNatSchG

Entsprechend den Antragsunterlagen soll das Vorhaben am Ufer und auf der Havel gebaut werden. Es fällt somit unter die Verbotsvorschriften des § 61 BNatSchG. Die untere Naturschutzbehörde kann von dem Bauverbot nach § 61 Abs. 3 BNatSchG im Abstand bis 50 m von der Uferlinie eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn:

a) die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes geringfügig sind oder

b) die Ausnahmen aus überwiegenden Gründen des Allgemeinwohls notwendig sind. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahme sind vorliegend problematisch: Die Lage des geplanten Bauvorhabens in einem hier noch unbebauten Uferbereich der Havel, würde zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes führen (s. Begründung zu 1). Dem Bereich kommen hier wichtige Vernetzungsfunktionen aus Sicht des Biotopschutzes zu. Eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit der entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG kommt somit nicht in Betracht.

1.7 Baumschutz

Den Unterlagen ist ein Fällantrag beigefügt. Über diesen kann gegenwärtig nicht entschieden werden.

- Der den Unterlagen beigefügte Antrag auf baumschutzrechtliche Genehmigung ist nicht abschließend prüffähig.

….

Die Fläche mit den zur Fällung beantragten Bäumen befindet sich gemäß den dem Bereich Umwelt und Natur zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht im Eigentum des Fällantragstellers (Hoffbauer-Stiftung).

 

2 Untere Wasserbehörde

2.1 Anlagen nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes

Die Untere Wasserbehörde nimmt dazu im Baugenehmigungsverfahren Stellung. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

….

Hinweis:

Separat ist durch den Antragsteller zu prüfen, ob sein Vorhaben einer Zulassung durch das zuständige Wasser- und Schifffahrtsamt bedarf.

2.2 Lage im Wasserschutzgebiet

2.2.1 Nach derzeit gültigem Wasserrecht liegt die Seebühne in der engeren Schutzzone (SZ II) des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Potsdam Leipziger Straße. Die Bebauung auf dem Festland liegt in der weiteren Schutzzone

(SZ III).

Hier sind nach § 52 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. August 2009 i.v.m. Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung Potsdam vom 29.01.1975, 21.12.1981 und 04.07.1990 folgende Handlungen grundsätzlich verboten:

  • Die Neubebauung in der Schutzzone II (Seebühne)
  • Sämtliche Maßnahmen, Anlagen und Bauten, die eine Verunreinigung des Grundwassers durch Mineralöle und deren Nebenprodukte sowie nicht oder schwer abbaubare chemische Stoffe und radioaktive Substanzen hervorrufen oder begünstigen (Schutzzone III).

 

2.2.2 Nach der Neubemessung des Wasserschutzgebietes, dessen

Rechtsverordnung vermutlich innerhalb des nächsten Jahres in Kraft tritt, liegt das Vorhaben generell in der weiteren Schutzzone. Von diesen Verboten kann die untere Wasserbehörde nach § 52 Abs. Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.

Die Prüfung, ob das Vorhaben genehmigungsfähig ist, kann erst nach Vorlage vollständiger und prüffähiger Unterlagen erfolgen.

Landtagswahl Brandenburg 2024

NOCH

GRUENE.DE News

<![CDATA[Neues]]>

  • So viel grüner Strom wie noch nie

    Schon wieder ein neuer Rekord! Im ersten Halbjahr 2024 deckten erneuerbare Energien knapp 60 Prozent des Stromverbrauchs in Deutschland. Das [...]

  • Erster Gleichwertigkeitsbericht

    Gleichwertige Lebensverhältnisse sind als Ziel im Grundgesetz verankert. Heute hat das Bundeskabinett den ersten Gleichwertigkeitsbericht [...]

  • Neues Staatsangehörigkeitsrecht

    Das neue Staatsangehörigkeitsrecht ist in Kraft! Menschen, die hier arbeiten und gut integriert sind, können nun schon seit fünf statt acht [...]