SATZUNG

  1. Satzung des Kreisverbandes [Als PDF-Datei herunterladen]
  2. Finanzordnung des Kreisverbandes [Als PDF-Datei herunterladen]
  3. Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften (AG's) im Kreisverband
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Beschluss der Satzung am 27.08.2020 (zuletzt geändert am 07.03.2024) sowie Beschluss der Finanzordnung und Geschäftsordnung für Arbeitsgemeinschaften als Bestandteile der Satzung vom 27.08.2020:

 

Präambel

Der Kreisverband setzt sich für die politischen Ziele der Partei, so wie sie im Grundkonsens der Bundespartei beschrieben sind, ein. Die dort begründeten Prinzipien wollen wir in der Stadt Potsdam mit Leben erfüllen.

Besonders eint uns der Wille nach mehr Demokratie und sozialer Gerechtigkeit, das Gebot einer umfassenden Verwirklichung der Menschenrechte, das Engagement für Frieden und Abrüstung, Gleichstellung von Frauen und Männern, Schutz von Minderheiten, Bewahrung der Natur sowie umweltgerechtes Wirtschaften und Zusammenleben.

Der Kreisverband Potsdam will möglichst viele Menschen an der politischen Willensbildung beteiligen und für eine Übernahme politischer Verantwortung interessieren. Der Kreisverband ist offen für alle Projekte, Initiativen und Bewegungen, die den bündnisgrünen Zielen entsprechen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes Brandenburg der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
(2) Die Gliederung führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Potsdam".
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Potsdam. Das Arbeitsgebiet umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Potsdam.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Potsdam kann jede Person werden, die die politischen Ziele, die Grundsätze und die Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und nicht Mitglied einer anderen Partei ist.
(2) Das Mitglied darf keiner anderen Partei angehören.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch eine formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreisvorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Kreisvorstandes gegenüber Kandidat*innen Weiteres regelt die Landessatzung.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Kreisvorstand, Tod oder Ausschluss.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt ebenfalls, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  • an der politischen Willensbildung des Kreisverbandes in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken
  • an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen
  • im Rahmen der Gesetze und der Satzung an der Aufstellung von Kandidat*innen mitzuwirken
  • sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben
  • innerhalb des Kreisverbandes das aktive und passive Wahlrecht auszuüben
  • an allen Sitzungen von Arbeitsgemeinschaften, Ausschüssen und Parteiorganen des Landes- und Kreisverbandes als auch an den Sitzungen unserer Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung teilzunehmen, soweit nicht andere Satzungen dagegen sprechen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

  • den Grundkonsens von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten
  • die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen
  • seinen Beitrag pünktlich zu entrichten (s. a. Finanzordnung).

§ 4 Freie Mitarbeit

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ermöglichen die Form der Freien Mitarbeit. Sie steht jeder*jedem offen, die*der die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner konkurrierenden Organisation angehört bzw. ihr nahesteht. Freie Mitarbeiter*innen haben das Recht, sich an der politischen Arbeit und Diskussion in der Partei zu beteiligen.

§ 5 Organisationsstruktur

(1) Der Kreisverband besteht aus Einzelmitgliedern.
(2) Die Bildung von Ortsverbänden ist zu unterstützen. Ortsverbände sind regional, das heißt in einzelnen Stadtteilen arbeitende Gruppierungen, die Stadtteilthemen im Sinne des Kreisverbands bearbeiten und in Abstimmung mit dem Kreisverband auch nach außen vertreten. Sie werden auf Antrag durch den Vorstand eingesetzt. Widerspricht der Vorstand der Einrichtung oder beantragt der Vorstand die Auflösung eines Ortsverbands, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung darüber. Ortsverbände bestehen aus mindestens 5 Mitgliedern und können sich eine eigene Satzung geben; sind aber unselbständige Untergliederungen des Kreisverbands.
(3) Zur politisch-programmatischen Arbeit können die Mitglieder des Kreisverbandes Arbeitsgemeinschaften (AGs) bilden. Näheres regelt das "Statut für die Arbeitsgemeinschaften (AGs) im Kreisverband". Die AGs sind Gremien des Kreisverbands. Zur Gründung einer AG sind alle Mitglieder des Kreisverbandes einzuladen Die Auflösung einer AG oder die Aberkennung des entsprechend zuerkannten Status einer AG, regelt das "Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften (AGs) im Kreisverband" Für die Arbeit der AGs, stehen diesen finanzielle Mittel aus dem Haushalt des Kreisverbandes zu, die mit einem eigenen Haushaltstitel zu planen sind.
(4) Die GRÜNE JUGEND ist eine eigenständige Jugendorganisation für den Kreisverband. Sie gibt sich selbst eine Satzung.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Auf ihr geschieht die Meinungsbildung des Kreisverbandes. Sie tagt grundsätzlich öffentlich. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(2) Ihr obliegt insbesondere:

  • die Beschlussfassung über die Satzung die Haushaltsplanung
  • die Programme und Wahlprogramme auf kommunaler Ebene
  • die politische Grundorientierung der Partei in der Stadt
  • die Rechenschaftslegung des Kreisvorstandes, einschließlich der Finanzen
  • die Entlastung des Kreisvorstands Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern nichts anders geregelt ist.

(3) Sie wählt

  • den Kreisvorstand
  • die Kandidat*innen der Partei für Wahlen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene. Weiteres wird in einer Wahlordnung geregelt.
  • die Delegierten zu den Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen
  • die zu wählenden Mitglieder des Kreisparteirats
  • eine*n vielfaltsbeauftragte*n Sprecher*in.

(4) Die Mitgliederversammlung wird mindestens 6-mal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vorher. Werden auf der Mitgliederversammlung Wahlen durchgeführt oder Satzungsänderungen beabsichtigt, sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher zu informieren. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Ladungsfrist auf 7 Tage verkürzt werden. Delegiertenwahlen dürfen bei verkürzten Ladungsfristen nur stattfinden, wenn dieser Tagungsordnungspunkt durch mindestens zwei Drittel der abgegeben gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung zugelassen wird. Satzungsanträge sind von verkürzten Fristen ausgenommen.
(5) Stimmrecht haben nur die Mitglieder des Kreisverbandes.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(7) Anträge können jederzeit und von jedem Mitglied in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über deren Behandlung.
(8) Auf Antrag von 5% der Mitglieder des Kreisverbandes ist innerhalb von 4 Wochen eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
(9) In besonderen Situationen, die keine Präsenzveranstaltungen zulassen, können Mitgliederversammlungen auch virtuell durchgeführt werden. Beschlüsse können dabei gefasst werden. Wahlen und Satzungsänderungen sind davon ausgenommen, sofern andere (gesetzliche) Regelungen dies nicht ausdrücklich erlauben.
(10) Anträge zum Kommunalwahlprogramm müssen mindestens 4 Wochen vor der Beschlussfassung eingebracht werden. Der Kreisvorstand veröffentlicht 4 Wochen vor der Beschlussfassung einen Entwurf des Kommunalwahlprogramms. Änderungsanträge zum Kommunalwahlprogramm müssen mindesten 7 Tage vor der Beschlussfassung eingebracht werden. Der Kreisvorstand kann selbst oder beauftragte Personen nach der Beschlussfassung die redaktionelle Endfassung erstellen. Inhaltliche Änderungen sind dann nicht mehr möglich.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus 2 Vorsitzenden des Kreisverbands, der oder dem Schatzmeister*in und maximal 5 Beisitzer*innen, von denen eine/r auf Vorschlag der GRÜNEN JUGEND gewählt wird. Alle Mitglieder des Kreisvorstandes sind im Innenverhältnis gleichberechtigt.
(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. 1. Frauenplatz Vorsitz, 2. offener Platz Vorsitz, 3. Schatzmeister*in, 4. Beisitzer*in auf Vorschlag der GRÜNEN JUGEND, 5. Beisitzerinnen Frauenplätze 6. Beisitzer*innen offene Plätze.
(3) Die Amtszeit des Kreisvorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. Ist der Kandidat/die Kandidatin in den letzten 6 Jahren, 4 Jahre oder länger Mitglied im Kreisvorstand gewesen, bedarf seine/ihre Wahl einer Zulassung zum ordnungsgemäßen Wahlgang von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
(4) Nachwahlen für durch nicht erfolgte Wahl unbesetzte bzw. durch erfolgten Rücktritt frei gewordene Plätze im Kreisvorstand sind bis zur vollständigen Besetzung der Plätze für jede Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen. Die Amtszeit der nachgewählten Mitglieder des Kreisvorstandes endet mit der turnusgemäßen Neuwahl des Kreisvorstandes.
(5) Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(6) Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit einer 2/3 Mehrheit des Kreisvorstands zu beschließen ist.
(7) Er führt die Geschäfte des Kreisverbandes und vertritt ihn nach außen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • die Vor- und Nachbereitung der Mitgliederversammlung
  • die Führung der Mitgliederkartei
  • die jährliche Rechenschaftslegung über die politische Arbeit und über die Kassenführung
  • das Zusammenwirken mit dem Landesvorstand und der Landesgeschäftsstelle zu gewährleisten
  • die Zusammenarbeit mit der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Stadtverordnetenversammlung zu organisieren
  • die Verbindung zu den inhaltlichen Arbeitsgemeinschaften und den Ortsverbänden aufrechtzuerhalten
  • Öffentlichkeitsarbeit.

(8) Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(9) Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder des Kreisvorstands anwesend sind.
(10) Alle Sitzungen sind mitgliederöffentlich. Sitzungstermine und -orte sind auf der Website des Kreisverbands und auf Nachfrage bekannt zu geben.
(11) Über die Sitzungen des Kreisvorstands ist ein Ergebnisprotokoll zu führen.
(12) Angestellte des Kreisverbands dürfen nicht Mitglieder im Kreisvorstand sein.

§ 8 Kreisparteirat

(1) Der Kreisparteirat besteht aus:

  • dem Kreisvorstand
  • zwei variablen Mitgliedern der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen in der Stadtverordnetenversammlung Potsdam
  • den Abgeordneten aus Europaparlament, Bundestag und Landtag
  • weiteren sechs von der Kreismitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern, welche kein Mandat innehaben.
  • zwei variablen Vertreter*innen der Grünen Jugend
  • zwei Vertreter*innen der AG Bündnisgrüne Alte
  • der*des vielfaltsbeauftragten Sprecher*in

Alle Mitglieder des Parteirates müssen Mitglied des KV Potsdam sein. Die Gesamtheit der direkt von der Kreismitgliederversammlung delegierten Mitglieder des Kreisparteirates müssen
die Anforderungen der Mindestquotierung erfüllen. Die Sprecher*innen der Arbeitsgruppen des Kreisverbandes sind thematisch zu den Sitzungen einzuladen. Die Abgeordneten aus Europaparlament, Bundestag und Landtag können sich durch ihre Mitarbeitenden vertreten lassen. Diese besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(2) Der Kreisparteirat dient der Vernetzung zwischen den verschiedenen Ebenen des Kreisverbandes. Er wird geleitet durch die Kreisvorsitzenden. Er hat folgende Aufgaben:

  • er berät den Kreisvorstand,
  • er erarbeitet jährlich einen Strategieplan für die gemeinsame politische Arbeit. Dieser wird der Mitgliederversammlung vorgelegt,
  • er entwickelt gemeinsame Initiativen
  • er behandelt Anträge, welche ihm von der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung überwiesen werden.

(3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kreisparteirates ist parallel zur Amtszeit des Kreisvorstandes. Wiederwahl ist möglich. Ist eine Nachwahl der gewählten Mitglieder erforderlich, erfolgt diese nur für
den Rest der laufenden Amtszeit.

(4) Der Kreisparteirat tagt mindestens einmal im Quartal, außerdem auf Wunsch fünf seiner Mitglieder oder des Kreisvorstands.

(5) Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Einladungsfrist beträgt vierzehn Tage, sie kann in dringenden Fällen auf sieben Tage verkürzt werden. Der Kreisparteirat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist, darunter ein*e Kreisvorsitzende. Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig, wenn kein Mitglied widerspricht.

(6) Der Kreisparteirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(7) Der Kreisparteirat tagt mitgliederöffentlich.

§ 9 Vielfaltsbeauftragte*r Sprecher*in

(1) Die Amtszeit der*des vielfaltsbeauftragten Sprecher*in beträgt zwei Jahre. Sie wird zusammen mit dem Kreisvorstand gewählt.

(2) Die*der vielfaltsbeauftragte Sprecher*in kann für maximal zwei Amtszeiten gewählt werden.

(3) Die*Der vielfaltsbeauftrage Sprecher*in kann nicht Mitglied des Kreisvorstands sein.

(4) Die Aufgabe der*des vielfaltsbeauftragten Sprecher*in ist die Beratung des Vorstandes, wie dieser die Vielfaltsziele des KV erreichen und eine möglichst große Vielfalt im Kreisverband fördern kann.

(5) Der*die vielfaltsbeauftragte Sprecher*in kann Aktionen und Initiativen zu Förderung der Vielfalt im Kreisverband planen / durchführen, ein Veto einlegen, sofern Gremien nach §§ 5, 7 und 8 dieser Satzung Beschlüsse fassen, welche den vielfaltspolitischen Zielen widersprechen. Die Beschlüsse können anschließend angepasst werden.  Falls keine Anpassung vorgenommen wird kann der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsprüfer*innen. Sie sind zuständig für die interne Überprüfung der Finanzen und die Einhaltung der Finanzordnung.

(1) Sie können beliebig oft wiedergewählt werden.
(2) Sie haben jederzeit das Einsichtsrecht in alle Finanzunterlagen.

§ 11 Schiedsgericht

Ein eigenes Schiedsgericht unterhält der Kreisverband nicht. Er versucht mit Hilfe des Kreisvorstandes einvernehmliche Lösungen in Konflikten anzubahnen. Ist dies nicht möglich, muss das Landesschiedsgericht angerufen werden. Ordnungsmaßnahmen sind grundsätzlich über das Landesschiedsgericht einzuleiten.

§ 12 Wahlen

Bei der Besetzung aller Wahlvorschläge/Wahllisten, gewählten Gremien, Organen und Kommissionen sowie bei Präsidien von Veranstaltungen sind die Regelungen des Bundesfrauenstatuts anzuwenden.

§ 13 Urabstimmung

(1) Auf Antrag von 15% der Mitglieder des Kreisverbands führt der Kreisvorstand eine Urabstimmung durch. Diese muss den Wortlaut einer Abstimmungsfrage beinhalten, die sich mit "Ja" oder "Nein" beantworten lässt. Zulässig ist auch eine Reihe aufeinander folgender Fragen, die jeweils mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten sein müssen.
(2) Eine Urabstimmung kann nur erfolgen, wenn der Gegenstand auf der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung gestanden hat und dort diskutiert worden ist. Urabstimmungen sind nicht zulässig zu Abwahlen von Mitgliedern des Kreisvorstands und der Einstellung und Entlassung von Mitarbeiter*innen des Kreisverbands.
(3) Eine nach Abs. (1) und (2) zulässige Urabstimmung ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des zulässigen Antrags beim Kreisvorstand einzuleiten. Für die Durchführung der Urabstimmung ist der Kreisvorstand verantwortlich.
(4) Urabstimmungsunterlagen sind allen Mitgliedern des Kreisverbands zuzusenden. Sie müssen innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Absendung wieder beim Kreisverband eingetroffen sein. Die Auszählung der Stimmen hat unverzüglich zu erfolgen. Sie ist mitgliederöffentlich. Das Ergebnis ist den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

§ 14 Satzung

(1) Für Satzungsänderungen ist auf einer Mitgliederversammlung eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen sind zu Beginn einer Sitzung zu behandeln.
(2) Die beantragten Satzungsänderungen sind mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut bekanntzumachen. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.


Finanzordnung des Kreisverbandes Potsdam

(Beschluss vom 27.08.2020)

 

§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(2) Mitgliedsbeiträge werden gemäß der Bundessatzung erhoben. Sie betragen derzeit mindestens 1 % des Nettoeinkommens, i. d. R. aber nicht weniger als 5 Euro/Monat.Der Betrag muss auf volle Euro gerundet werden.

(3) Der Monat der Aufnahme in den Kreisverband ist beitragsfrei. Der Monat, in dem die Mitgliedschaft beendet (siehe § 2) oder der Wechsel in einen anderen Kreisverband gegenüber dem Vorstand angezeigt wird, ist beitragspflichtig.

(4) Die Beitragszahlung ist jeweils zum 15. des Monats fällig, bei viertel- halb- und jährlicher Zahlung bis zum 15. des ersten Monats.

(5) Mitglieder können in sozialen Härtefällen einen begründeten Antrag auf Beitragsminderung oder -befreiung an den Kreisvorstand stellen (Härtefallklausel). Hierüber entscheidet der Kreisvorstand in nichtöffentlicher Sitzung.
Folgende Gründe sind in jedem Fall als Härtefall zulässig:

  • Empfänger*innen von ALG II (SGBII),
  • Grundsicherung und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt (SGBXII)
  • Empfänger*innen von Wohngeld
  • Schüler, Auszubildende, Studierende
  • Teilnehmer*innen des Bundesfreiwilligendienstes, Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr.

Über die Zulässigkeit weiterer Gründe entscheidet der Kreisvorstand.

§ 2 Mandatsabgaben

 

 

(1) Mandatsträger*innen kommunaler Ämter leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Sonderabgaben in Höhe von 15% ihrer Aufwandsentschädigung. Sitzungsgelder sind davon ausgenommen.

(2) Alle Kandidierende für kommunale Ämter, auch Nicht-Mitglieder, werden darauf hingewiesen, dass von ihnen die Sonderabgabe in der in Abs. (1) genannten Höhe erwartet wird.

(3) Für die Abgabe von Sonderbeiträgen gelten folgende Sonderregelungen: Von der Zahlung befreit sind

  • Empfänger*innen von ALG II (SGB II), Grundsicherung und bei

  • Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)

  • Empfänger*innen von Wohngeld

  • Schüler*innen, Auszubildende, Studierende

  • Teilnehmer*innen des Bundesfreiwilligendienstes, Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr.

Für jedes im Haushalt lebende Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verringert sich der zu leistende Sonderbeitrag um 5%-Punkte. Ab dem 3. Kind entfällt der Sonderbeitrag vollständig.

§ 3 Mahnverfahren

(1) Bei Beitragsrückständen erfolgt eine Zahlungserinnerung. Sind bei einer nicht erfolgreichen Abbuchung des Mitgliedsbeitrages Rücklastschriftgebühren angefallen, die nicht von Kreisverband verschuldet wurden, ist diese Gebühr vom Mitglied zu zahlen.

(2) Ist das Beitragskonto eines Mitglieds länger als zwölf Wochen nach Fälligkeit nicht ausgeglichen, so wird dem Mitglied eine erste Mahnung per Brief geschickt. Hierin wird es an seine Beitragspflicht erinnert und auf die Möglichkeit der Beendigung der Mitgliedschaft hingewiesen.

(3) Eine zweite Mahnung wird frühestens vier Wochen nach der ersten Mahnung als Einwurfeinschreiben verschickt. Ist das Beitragskonto vier Wochen nach Verschickung der zweiten Mahnung weiterhin nicht ausgeglichen, wird dies als Austrittswunsch aufgefasst. Auf diese Folge wird in der zweiten Mahnung ausdrücklich hingewiesen. Der Vorstand ist über die Ausstellung der zweiten Mahnung zu informieren.

(4) Der Vorstand befindet per Beschluss über die Streichung von der Mitgliederliste frühestens vier Wochen nach Verschickung der zweiten Mahnung.

(5) Eine nicht erfolgreiche Zustellung des Briefes hat keine aufschiebende Wirkung. Der Zahlungssäumige kann mit dem Kreisvorstand eine Vereinbarung über Ratenzahlungen vereinbaren.

§ 4 Spenden und Zuwendungsbescheinigungen

(1) Der Kreisverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes und des Spenden-Codexes des Landesverbandes einzuwerben und anzunehmen. Spenden verbleiben beim Kreisverband, sofern die/der Spender/in nichts anderes verfügt hat.

(2) Die Annahme von Spenden für Dritte (die keine Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind) oder ihre Weiterleitung ist verboten. Solche Spenden sind unverzüglich an die/den Spender/in zurück zu überweisen.

(3) Der Verzicht auf Erstattung entstandener Kosten durch einen Anspruchsberechtigten ist nur möglich, wenn die Kosten entsprechend der Kostenerstattungsordnung des Landesverbandes Brandenburg grundsätzlich abrechenbar sind. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des Steuerrechts abweichende Regelungen bezüglich der Erstattungen beschließen.

(4) Spendenquittungen für Verzichtsspenden dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Kreisverband grundsätzlich wirtschaftlich in der Lage ist, die Kosten zu erstatten. Hierfür sind die Kostenformulare des Landesverbandes einzusetzen. Anträge auf Kostenerstattung sind grundsätzlich schriftlich zu stellen und zu unterschreiben. Dabei ist der Erstattungsgrund anzugeben und durch Originalbelege nachzuweisen.

(5) Spenden der SVV-Fraktion an die Partei sind verboten.

(6) Zur Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen (Spendenquittungen) ist nur die/der Kreisschatzmeister/in berechtigt. Die Bescheinigungen werden grundsätzlich nach Fertigstellung des Jahresabschlussberichtes im Folgejahr versandt.

(7) Für Zuwendungsbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind (Spendenquittungsformulare). Hiervon verbleibt eine Durchschrift bei dem ausstellenden Kreisverband.

 

§ 5 Haushalt, Kontoführung, Haushaltsplan

(1) Ein Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlages der Schatzmeisterin bzw. des Schatzmeisters einen Haushaltsplan für das Folgejahr, der der Mitgliederversammlung möglichst vor dem Haushaltsjahr schriftlich zur Abstimmung vorgelegt wird. Zusätzlich zum Haushaltsplan ist eine mittelfristige Finanzplanung zu erstellen. Daraus soll die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre ersichtlich sein - insbesondere die Entwicklung des Vermögens und der Rücklagen für Wahlkämpfe.

(3) Ohne einen von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushalt dürfen nur Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht. Neue Verpflichtungen dürfen nicht eingegangen werden.

(4) Alle Finanzbewegungen sind über (Giro-)Konten des Kreisverbandes, ausnahmsweise auch über eine Barkasse, abzuwickeln.

(5) Zahlungen werden von Vorstandsmitgliedern oder der Geschäftsführung beauftragt; Belege werden mit "sachlich richtig" abgezeichnet. Die/ der Schatzmeister/in prüft anschließend die Verausgabung und löst die Zahlung aus (Vieraugenprinzip). Im Falle regelmäßiger Zahlungsverpflichtungen (wenn gültige Verträge vorliegen, etwa Miete, Lohn, etc.) kann auf die "sachlich richtig"- Zeichnung eines Einzelbelegs verzichtet werden.

(6) Der Kreisvorstand oder die Mitgliederversammlung legt die Einzelheiten der Kontobevollmächtigung fest, wobei nur Vorstandsmitglieder oder die Geschäftsführung bevollmächtigt werden dürfen. Für Kontrollzwecke sollen auch weitere Mitglieder mit einer regelmäßigen Prüfung der Kontobewegungen beauftragt werden.

(7) Bei der Aufstellung des Finanzplans nach Absatz 2 ist die Bildung von Rücklagen für Kampagnen und Wahlen zu berücksichtigen. Über die Höhe der zu bildenden Rücklagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(8) Geldbestände sind möglichst wirtschaftlich anzulegen: Finanzanlagen dürfen nur beim Bundesverband oder bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert. Die Geschäftsfelder der Bank müssen mit den Grundsätzen der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vereinbar sein und ethischen sowie Nachhaltigkeitskriterien genügen. Finanzielle Beteiligungen an Kapitalgesellschaften sind nicht zugelassen.

 

§ 6 Rechnungslegung

(1) Der/Die Schatzmeister/in legt den Jahresabschlussbericht eines Jahres spätestens zum 10. März des Folgejahres vor. Der Vorstand ist verantwortlich für die rechtzeitige Abgabe des Jahresabschlussberichtes nach Parteiengesetz in der vom Bundesfinanzrat vorgegebenen Form. Der Bericht (ggf. inklusive aller Berichte der Basisverbände) muss von dem/der Schatzmeister/in und einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben sein.

(2) Alle Vorstandsmitglieder sind aufgefordert, sich in angemessenen Abständen mit Hilfe von Sherpa oder durch die Einsicht in die Kontoauszüge des Kreisverbandskontos einen Überblick über die finanzielle Lage des Kreisverbandes zu verschaffen. Der/Die Schatzmeisterin steht für Rückfragen zu einzelnen Umsätzen zur Verfügung.

(3) Der Kreisvorstand bestimmt ein Mitglied des Kreisvorstandes als Stellvertreterin bzw. als Stellvertreter, das den/ die Schatzmeisterin im Verhinderungsfalle vertritt.

 

§ 7 Rechnungsprüfung und Aufbewahrungsfristen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt gemäß Satzung zwei Rechnungsprüfer*innen, die mindestens einmal jährlich das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, die Angemessenheit der Ausgaben, die Bankbestände und die Übereinstimmung mit den Beschlüssen von Vorstand und Mitgliederversammlung prüfen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

(2) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes (inklusive der Basisverbände) müssen 10 Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

 

§ 8 Finanzielle Zusammenarbeit mit kommunalen Fraktionen

(1) Grundsätzlich müssen Partei- und Fraktionsgelder getrennt sein. Ein gemeinsames Bankkonto ist nicht möglich.

(2) Bei gemeinsamer Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es eine schriftliche Vereinbarung geben, die nachvollziehbar macht, dass es keine unangemessenen finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung für die Partei gibt.

 

§ 9 Personal

Vor Ausschreibung einer Stelle ist die*der Schatzmeister*in anzuhören.

 

§ 10 Haftung

Der Kreisverband darf finanzielle Verpflichtungen nur im Rahmen der vorhandenen Mittel eingehen, so dass die Deckung des Bankkontos/der Bankkonten gewährleistet ist. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Diese Finanzordnung kann mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Potsdam im Rahmen der Haushaltslage geändert werden.

(2) Diese Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Potsdam von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(3) Die Finanzordnung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

Geschäftsordnung für die Arbeitsgemeinschaften (AGs) im Kreisverband

(Beschluss vom 27.08.2020)

 § 1 Allgemeines

(1) Ziel der AGs ist es, inhaltliche Konzepte und Strategien für grüne Politik in Potsdam zu entwickeln. Sie unterstützen die programmatische Arbeit des Kreisverbandes und die politische Arbeit des Kreisvorstandes. Sie bietet im Kreisverband Raum zur Debatte und Vernetzung zwischen Mitgliedern, Stadtverordneten, (Fach-) Verbänden, Initiativen und wissenschaftlichen Institutionen.

(2) Die AGs sind satzungsgemäße Gremien von Bündnis 90/Die Grünen Kreisverband Potsdam. Sie können sich eine Geschäftsordnung geben.

(3) Sie werden durch Beschluss der Kreismitgliederversammlung anerkannt, wenn sich mindestens 3 Parteimitglieder zur Mitarbeit bereiterklären und sie ein weitestgehend eigenständiges Politikfeld bearbeiten. Der Antrag zur Gründung einer AG enthält die Beschreibung des inhaltlichen, eigenständigen Aufgabengebiets.

(4) Mindestens einmal pro Jahr berichten die AGs in der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit. Darüber hinaus protokollieren sie ihre Ergebnisse und stellen diese den Mitgliedern auf der parteiinternen Plattform (Grüne Wolke) zur Verfügung.

(5) Die Mitarbeit in AGs steht allen Mitgliedern offen. Die Mitarbeit von Nicht- Mitgliedern ist möglich (Gast-Status), wenn diese die politischen Grundsätze der Partei anerkennen. Bei Abstimmungen innerhalb der AG sind diese jedoch nicht stimmberechtigt.

(6) Die AGs kommunizieren über Emailverteiler oder andere Kommunikationsformen, die grundsätzlich für alle Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen offen sind. Die Verteiler sind bei der Kreisgeschäftsstelle angesiedelt und werden gemeinsam mit den Sprecher*innen, unter Beachtung der Datenschutzstandards, gepflegt. Die Datenschutzstandards werden den Sprecher*innen der Arbeitsgemeinschaften durch den Kreisvorstand bzw. der Kreisgeschäftsstelle zur Verfügung gestellt.

(7) Die AGs bereiten Beschlüsse vor und besitzen Antragsrecht für die Mitgliederversammlungen des Kreisverbands.

(8) Der Kreisvorstand kann den Status als anerkannte AG aufheben, wenn die unter Abs. (3) und (4) genannten Bedingungen nicht gegeben sind. Die Aufhebung erfolgt nach einer Ermahnung und Fristsetzung von vier Monaten. Die Aufhebung muss durch die Mitgliederversammlung binnen eines Monats in einer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit bestätigt werden. Wird sie es nicht, ist die Aufhebung ungültig.

§ 2 Zusammenarbeit mit Kreisvorstand und Kreisgeschäftsstelle

(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung des Kreisvorstands mit den Sprecher*innen der AGs statt. Auf ihr werden u.a. Organisation, Zusammenarbeit oder die thematische Planung der AGs abgestimmt.

(2) Der Kreisvorstand benennt für jede AG eine*n Ansprechpartner*in.

(3) Die AGs unterrichten Kreisvorstand und Kreisgeschäftsstelle laufend über ihre Terminplanungen sowie Beschlüsse und Wahlen.

§ 3 Sprecher*innen der AGs

(1) Jede AG wählt unter Anwendung des Bundesfrauenstatuts zwei Sprecher*innen für je zwei Jahre. Die Wahl von stellvertretenden Sprecher*innen ist möglich. Die Sprecher*innen müssen Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen sein. Wiederwahl ist möglich.

(2) Nach Ablauf ihrer Amtszeit verbleiben die Sprecher*innen bis zur Neuwahl kommissarisch im Amt. Ist das Amt der*des Sprecher*in unbesetzt, so lädt der Kreisvorstand zu einer Sitzung ein, auf der ein*e Sprecher*in gewählt wird.

(3) Die Sprecher*innen vertreten die AGs gegenüber anderen Parteigremien, koordinieren ihre Arbeit, sind für die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen sowie für die Ausführung der Beschlüsse verantwortlich.

(4) Ein*e Sprecher*in soll zugleich die Funktion der*des Finanzverantwortlichen wahrnehmen. Sie*er ist für die ordnungsgemäße Verwendung der der AG zustehenden Mittel aus dem Haushalt des Kreisverbands verantwortlich.

§ 4 Beschlüsse und Wahlen

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder von Bündnis 90/Die Grünen des Kreisverbands Potsdam. Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren.

(2) Auf Sitzungen ist die AG beschlussfähig, wenn dazu ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag eines Mitgliedes können Beschlüsse in geheimer Abstimmung erfolgen. Als anwesend gelten auch Mitglieder, die per Telefon oder anderen Kommunikationsformen an der Sitzung teilnehmen.

(3) Beschlüsse außerhalb von Sitzungen können per E-Mail oder anderen Kommunikationsformen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen von mindestens drei Mitgliedern getroffen werden. Dazu ist der Antrag von mindestens einem Mitglied z.B. per Email zu stellen und über den Emailverteiler an die Mitglieder der AG zu versenden. Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch die AG-Sprecher*innen. Die Stimmabgabe erfolgt ebenfalls über den Emailverteiler der AG bzw. mit einer anderen Kommunikationsform.

(4) Personenwahlen finden auf den ordentlichen (nicht-virtuell) Sitzungen in geheimer Abstimmung statt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Treten für ein zu wählendes Amt mehr als eine Person an und erhält keine dieser Personen die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält.  

§ 5 Sitzungen

(1) Die grundsätzlich öffentlichen Sitzungen der AGs finden mindestens zwei Mal im Jahr statt. Die Sitzungen werden durch die Sprecher*innen geleitet, sofern keine andere Versammlungsleitung gewählt wurde.

(2) Die Sitzungen können auch mittels Telefonkonferenzen oder sonstigen geeigneten Kommunikationsformen durchgeführt werden, die eine gemeinsame und zeitgleiche Kommunikation der Teilnehmer*innen ermöglichen.

(3) In den Sitzungen haben alle Anwesenden Rede- und Antragsrecht. Auf Antrag eines Mitgliedes können Personen, die nicht Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sind, diese Rechte durch Beschluss der Versammlung entzogen werden.

(4) Zu den Sitzungen erhalten die Mitglieder der AG grundsätzlich mindestens eine Woche im Voraus eine schriftliche Einladung, die mindestens einen Tagungsordnungsvorschlag enthalten soll. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Einladung per Email gilt als schriftlich.

(5) Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll enthält Tagesordnung, die Ergebnisse ihrer Behandlung und die getroffenen Beschlüsse. Die Protokolle sind den Mitgliedern der AG, z.B. über die Mailingliste mitzuteilen. Sie bedürfen der Bestätigung auf der nächstfolgenden Sitzung.

§ 6 Finanzen

(1) Der Kreisvorstand kann den AGs finanzielle Mittel im Rahmen des Finanzhaushalts zur Verfügung stellen. Diese dienen zur Deckung der laufenden Kosten wie Raummieten, Literatur, Veranstaltungen und Aktionen.

(2) Die Rechnungen werden zu Lasten der jeweiligen AG beglichen und gebucht.

§ 7 Öffentlichkeitsarbeit der AGs

(1) Die Sprecher*innen der AGs unterstützen die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des Kreisvorstand und der Kreisgeschäftsführung bei der Erstellung von Pressemitteilungen.

(2) Die weitere Öffentlichkeitsarbeit der AG wie z. B. die Durchführung von Aktionen, Erstellung von Broschüren, Flugblätter oder die Unterzeichnung von Aufrufen und Erklärungen erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Kreisvorstandsmitglied.

(3) Der Kreisvorstand soll über Veranstaltungen und Aktionen der AG sowie über die Teilnahme von AG-Mitgliedern als solchen an öffentlichen Debatten informiert werden.

§ 8 Verabschiedung

(1) Die Geschäftsordnung für die AGs im Kreisverband kann mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen von einer Mitgliederversammlung des Kreisverbandes Potsdam geändert werden.

(2) Die Geschäftsordnung für AGs ist Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Potsdam von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(3) Das Statut für die AGs tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

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